Satzung

SATZUNG DES TENNISVERBAND PFALZ e.V.
(beschlossen in den Mitgliederversammlungen vom 06.03.1987 und vom 04.03.1991 und den außerordentlichen Jahreshauptversammlungen des Tennisverbandes Pfalz vom 02.03.95, 11.03.98 und 21.03.2000)

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Tennisverband Pfalz e.V., hat seinen Sitz in Kaiserslautern und ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Der ausschließliche Zweck des Vereins ist die unmittelbare Pflege des Tennissports auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der Abgabenordnung. Einnahmen und Vermögen des Vereins -- einschließlich etwaiger Gewinne - dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Anteile am Vereinsvermögen. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle Tennisvereine, sowie Tennisabteilungen von Vereinen und Betriebssportgemeinschaften werden, die ihren Sitz in den Land- und Stadtkreisen der Pfalz haben. Sitz im Sinne dieser Bestimmung ist der Ort, an dem die Verwaltung ganz oder überwiegend geführt wird.Die Mitgliedschaft kann nur zusammen mit der Mitgliedschaft im Tennisverband Rheinland-Pfalz e.V. und im Sportbund Pfalz erworben oder verloren werden.Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder, die von der Mitgliederversammlung ernannt werden, sind ebenfalls Mitglieder des Vereins.

§ 4 Eintritt und Austritt, Ausschluß
Der Eintritt ist schriftlich zu beantragen. Er wird wirksam mit der Veröffentlichung in den „Amtlichen Mitteilungen“ des Sportbundes Pfalz, wenn das Präsidium zugestimmt hat. Stimmt das Präsidium nicht zu, so wird dies dem Antragsteller durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Gegen diese Ablehnung ist binnen 14 Tagen die Beschwerde zulässig, über die das Präsidium endgültig entscheidet. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres bei Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.Der Ausschluß eines Mitgliedes kann aus wichtigem Grund durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung erfolgen. Mitglieder, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und unter Androhung des Ausschlusses ihre fälligen Beiträge nicht entrichten, können durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Bei Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt keine Rückzahlung von Beiträgen.

§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.Über die Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vereinsämter
Die Vereinsämter sind ehrenamtlich. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied eines Mitgliedsvereins.

§ 7 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) das Präsidium
c) das erweiterte Präsidium
d) die Sport- und / oder Jugendwartetagung

§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich stattzufinden, möglichst im ersten Kalendervierteljahr. Sie ist ferner zu berufen, wenn
a) das Präsidium es beschließt oder
b) mindestens 25 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen oder
c) das Interesse des Vereins es erfordert. Zur Mitgliederversammlung ist durch einfachen Brief drei Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Termin und Tagesordnung sind außerdem in den „Amtlichen Bekanntmachungen“ des Sportbundes Pfalz zu veröffentlichen.Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, ist die Mitgliederversammlung binnen vier Wochen erneut zu berufen, die dann auf jeden Fall beschlußfähig ist. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen sind auch gültige Stimmen.Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann – wenn sie nicht Satzungsänderungen betreffen – auch in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Präsidium des Verbandes eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer 2/3-Mehrheit beschließen, daß sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.Anträge auf Satzungsänderung müssen den Vorsitzenden der Vereine vor der Jahreshauptversammlung zusammen mit der Einladung zugeschickt werden.Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden.Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren die Präsidiumsmitglieder und Kassenprüfer, nimmt die Jahresberichte der Amtsträger entgegen und entscheidet über deren Entlastung, stellt die Ordnungen auf und regelt - soweit erforderlich - alle sonstigen Angelegenheiten des Vereins durch Grundsatzbeschlüsse. Sie verabschiedet den Haushaltsplan.In sportlichen Fragen kann sie die Entscheidung der Sportwartetagung bzw. der Jugendwartetagung übertragen. Bei Wahlen entscheidet im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen, im 2. die relative Mehrheit.Der Mitgliederversammlung obliegt ferner die Wahl der Delegierten und der Ersatzdelegierten zur Delegiertenversammlung des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz e.V., des Landessportbundes Rheinland Pfalz e. V. und des Sportbundes Pfalz e. V..Das Präsidium wird ermächtigt, im Bedarfsfalle eine Wahlordnung zu erlassen.

§ 9 Stimmrecht
Der Ehrenpräsident und die Ehrenmitglieder haben Stimmrecht, Vereine mit weniger als 50 Mitgliedern 1 Stimme, mit 50-100 Mitgliedern 2 Stimmen und für jede weiteren 100 angefangenen Mitglieder eine Zusatzstimme. Das Stimmrecht ist persönlich und durch die Vorsitzenden der Mitglieder bzw. deren satzungsgemäß berufene Vertreter auszuüben. Es kann weder aufgeteilt noch übertragen werden. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und seines Vertreters kann die Vertretung einem schriftlich bevollmächtigten anderen Vorstandsmitglied übertragen werden.

§ 10 Präsidium
Dem Präsidium gehören an:
· der Präsident / die Präsidentin
· der Vizepräsident / die Vizepräsidentin
· das Präsidiumsmitglied für Haushalt und Finanzen (Schatzmeister/in)
· das Präsidiumsmitglied für Wettkampfsport Aktive (Sportwart/in)
· das Präsidiumsmitglied für Wettkampfsport Jugend (Jugendwart/in)
· das Präsidiumsmitglied für Breitensport (Jugend und Aktive)
· das Präsidiumsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit und Pressesprecher/in
· der hauptamtliche Geschäftsführer / Geschäftsführerin (mit beratender Stimme)Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Präsident / die Präsidentin oder der Vizepräsident / die Vizepräsidentin, anwesend sind. Es beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten / der Präsidentin oder die Stimme des Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin.
Dem erweiteren Präsidium gehören an:
die Referenten / die Referentinnen für
· Lehre und Ausbildung
· Jüngstentennis
· Schultennis
· Regelkunde und Schiedsrichterwesen
· Jungseniorentennis
· Seniorentennis
· Rechts- und Strukturfragen
· Besondere Aufgaben
Das Präsidium beruft im Bedarfsfalle Referenten / Referentinnen für weitere Aufgaben.Der Präsident / die Präsidentin und der Vizepräsident / die Vizepräsidentin sind Vorstand im Sinne des § 26 II BGB. Sie sind allein vertretungsberechtigt.In Kassenangelegenheiten ist das Präsidiumsmitglied für Haushalt und Finanzen besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte im Einklang mit den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, sowie der Sport- und / oder Jugendwartetagung.

§ 11 Sportwartetagung/Jugendwartetagung
Die Sportwartetagung entscheidet über sportliche Fragen insbesondere organisatorischer Art, soweit sich die Mitgliederversammlung nicht eine Entscheidung vorbehalten hat. Zur Unterstützung des Präsidiumsmitgliedes für Wettkampfsport Aktive (Sportwart/ in) können Spielleiter / Spielleiterinnen beauftragt werden, die für den Spielbetrieb der einzelnen Klassen verantwortlich sind. Das Stimmrecht wird durch die Sportwarte / die Sportwartinnen der Vereine bzw. ihre Vertreter ausgeübt. § 8 Abschnitte I und II sowie § 9 gelten sinngemäß. Die Jugendwartetagung entscheidet über Fragen des Jugendsports, der Talentsichtung und Talentförderung in organisatorischer Hinsicht, soweit sich die Mitgliederversammlung nicht eine Entscheidung vorbehalten hat. Zur Unterstützung des Präsidiumsmitgliedes für Wettkampfsport Jugend (Jugendwart/ in) können Kreisjugendwarte / Kreisjugendwartinnen beauftragt werden, die für den Spielbetrieb der Klassen verantwortlich sind. Das Stimmrecht wird durch die Jugendwarte / die Jugendwartinnen der Vereine bzw. ihre Vertreter ausgeübt. § 8 Abschnitte I und II sowie § 9 gelten sinngemäß.

§ 12 Disziplinarsachen
Die Disziplinarangelegenheiten regeln sich nach den Bestimmungen des Deutschen Tennisbundes; Der Verein gibt sich eine eigene Schiedsordnung.
Das Schiedsgericht des Vereins besteht aus 3 ständigen Mitgliedern und 3 Stellvertretern. Mindestens ein Mitglied muß die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Beisitzer. Gleichzeitig wählt die Mitgliederversammlung für jeden Vorgenannten ein Ersatzmitglied. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Dem Schiedsgericht obliegt die Entscheidung in strittigen Sportangelegenheiten (Mannschaftswettbewerbe, Einzelwettkämpfe) gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Wettspielordnung des Verbandes und der Schiedsordnung, welche Bestandteil dieser Satzung ist. Der ordentliche Rechtsweg in Sportangelegenheiten ist ausgeschlossen.

§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann in einer nur zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung begehrt werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
· das Gesamtpräsidium mit einer 3/4 Mehrheit aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
· von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
· von 3 / 4 der anwesenden Mitglieder auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung gefordert wird.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.Die Änderung des § 13 bedarf der gleichen Mehrheiten wie der Beschluss über die Auflösung selbst.Bei Auflösung, Aufhebung und Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins ist sein Vermögen ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, jedoch bedürfen Beschlüsse des Vereins hierüber der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes