Tennisverband Pfalz e.V.
Schiedsordnung



Schiedsordnung

SCHIEDSORDNUNG DES TENNISVERBANDES PFALZ E.V.

beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 04.03.1991

I. ALLGEMEINER TEIL

1. Die Schiedsrichterordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 der Satzung des Tennisverbandes Pfalz e.V.
2. Der Tennisverband Pfalz e.V.besitzt im Rahmen seines Sportbetriebes sowie des damit zusammenhängenden Verwaltungsbetriebes eine eigene Schiedsgerichtsbarkeit.
3. Strittige Sportangelegenheiten sind Verstöße gegen die Wettspiel- und Turnierordnung des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz in Verbindung mit den Zusatzbestimmungen des Tennisverbandes Pfalz, sowie Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung der Regel zwecks Durchführung der Verbandsspiele.
4. Die Tätigkeit der Schiedskommission erstreckt sich auf:
a) die dem pfälzischen Tennisverband angeschlossenen Vereine, bzw. Abteilungen sowie deren Mitglieder,
b) alle Personen, die im Tennisverband Pfalz e.V. ein Amt inne haben.
c) ausländische Spielerinnen und Spieler gem. I 2 § 8 Absatz 5 der Wettspiel- und Turnierordnung des TV Rheinland-Pfalz
5. Die Schiedsgerichtbarkeit wird erstinstanzlich von dem Sport- bzw. Jugendwart sowie in den Fällen II Ziffer 10 dieser Schiedsordnung von der Schiedskommission ausgeübt.
Verhängt werden können Ordnungsgelder und Ordnungsmaßnahmen gemäß dieser Ordnung.
6. Im übrigen sind die rechtsstaatlichen Grundsätze des einschlägigen materiellen und formellen staatlichen Rechts zu beachten.

II. VERFAHREN

ALLGEMEINES
7. Die Schiedskommission entscheidet abschließend alle Streitigkeiten, die sich zwischen Vereinen, Mitgliedern und Organen des Tennisverbandes Pfalz e.V. ergeben. Die Anrufung ordentlicher Gerichte ist ausgeschlossen. Die Verfolgung strafbarer Handlungen bleibt hiervon unberührt.
8. Für die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Schiedskommission ist der Vorsitzende zuständig.
9. Rechtsanwälte oder berufsmäßige Rechtsvertreter können Vereine und deren Mitglieder vertreten. Die Kosten einer solchen Vertretung hat stets der Vertretene zu tragen.

ZUSTÄNDIGKEIT
10. Die Schiedskommission ist zuständig:
a) Für besonders gelagerte Fälle, die der Präsident zur Entscheidung überweist.
b) Als Berufsinstanz gegen erstinstanzliche Entscheidung des Sport- bzw. Jugendwartes (Mannschaftswettbewerbe, Einzelwettkämpfe), für die nicht ein Gremium des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz gemäß dessen Wettspiel- und Turnierordnung zuständig ist.
11. Die Berufungen gegen Entscheidungen des Sport- bzw. Jugendwartes gemäß Ziffer 10 b sind über die Geschäftsstelle des Tennisverbandes Pfalz e.V. bei der Schiedskommission einzulegen.

BERUFUNGSGEBÜHR
12. Die Berufungsgebühr beträgt für Mannschaftskämpfe DM 200,00 und für Turniere und Einzelmeisterschaften DM 100.00.
13. Die Gebühren müssen innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Eingang der Berufung auf ein Konto des Tennisverbandes Pfalz e.V. eingezahlt werden. Bei nicht rechtzeitiger Einzahlung verfällt die Berufung.

VERFAHREN
14. Die Schiedskomission entscheidet nach freiem Ermessen, ob ein schriftliches Verfahren durchgeführt oder eine mündliche Verhandlung anberaumt wird.
15. Die Beschaffung von Beweismitteln obliegt grundsätzlich den Parteien. Im schriftlichen Verfahren haben die Parteien schriftliche Zeugenaussagen vorzulegen. Bei einer mündlichen Verhandlung tragen die Parteien die Verantwortung für die Anwesenheit der Zeugen. Die Schiedskommission ist aber berechtigt, von sich aus Beweismittel beizubringen.
16. Hinsichtlich des Ganges der mündlichen Verhandlung, Befangenheitsanträgen, Zeugenvernehmungen, Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung, Beweisaufnahme und Urteil sind die rechtsstaatlichen Grundsätze anzuwenden.
17. Alle Entscheidungen der Schiedskommission sind zu begründen. Es reicht aus, wenn die Entscheidung vom Vorsitzenden unterzeichnet ist.
18. Die Parteien tragen die Kosten selbst. Bei Erfolg der Berufung kann die Schiedskommission nach freiem Ermessen über eine teilweise Erstattung der Berufungsgebühr entscheiden.
MASSNAHMEN
19. Für das gleiche Vergehen können mehrere Ordnungsmaßnahmen gemäß III Ziffer 36 dieser Schiedsordnung nebeneinander ausgesprochen werden.

BEFANGENHEIT
20. Ein Mitglied der Schiedskommission kann in einem Verfahren nicht mitwirken, wenn es daran unmittelbar beteiligt oder interessiert ist oder sich für befangen hält und die Schiedskommission dies entsprechend mehrheitlich beschließt. Bei einem derartigen Beschluß wirkt das betreffende Mitglied nicht mit. An die Stelle des abgelehnten Mitglieds tritt ein Stellvertreter.

ANONYME ANZEIGEN
21. Anonyme Anzeigen oder solche, bei denen die Anschrift des Absenders nicht festzustellen ist, werden nicht behandelt.

RECHTLICHES GEHÖR
22. Vor jeder nachteiligen Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben (Grundsatz des rechtlichen Gehörs).

ABSTIMMUNG
23. Die Entscheidungen der Schiedskommission werden bei einfacher Stimmenmehrheit getroffen .
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

EILVERFAHREN
24. Der Vorsitzende der Schiedskomission ist in dringenden Fällen berechtigt, ohne mündliche Verhandlung, schriftliche begründete einstweilige Verfügungen zu erlassen soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Spielbetriebes oder der sportlichen Disziplin notwendig erscheint. Die Entscheidung ist dem Betroffenen unverzüglich bekanntzugeben und hat den Hinweis zu enthalten, daß sich der Betroffene innerhalb einer Woche z.Hd. des Vorsitzenden der Kommission zu äußern hat, wenn er der Entscheidung widersprechen will.
25. Die getroffenen einstweiligen Maßnahmen haben längstens eine Woche Gültigkeit. Innerhalb dieser Frist muß eine Entscheidung von der Schiedskommission getroffen werden.

WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN
26. Die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens ist nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zulässig.

VERJÄHRUNG UND BEGNADIGUNG
27. Vergehen, die nach dem 30.11. des abgelaufenen Spieljahres gemäß der gültigen Wettspiel- und Turnierordnung angezeigt werden, sind verjährt.
28. Die Einleitung eines Verfahrens unterbricht die Verjährung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Anzeige.
29. Das Recht der Begnadigung steht dem Präsidenten zu.

III. MASSNAHMEN

ALLGEMEINER TEIL
30. Es dürfen nur Ordnungsmaßnahmen getroffen werden, die in der Schiedordnung vorgesehen sind.
31. Die Ordnungsmaßnahmen und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach der Satzung, den Ordnungen und Bestimmungen, die zur Zeit der Vornahme bzw. Unterlassung der Handlung gültig sind.
32. Die Ordnungsmaßnahmen gelten für Handlungen, die im Verbandsbereich des Tennisverbandes Pfalz vorgenommen werden.
33. Die Verbandsstrafgewalt gilt - unabhängig vom Recht des Handlungsortes - auch für Handlungen, die außerhalb des Verbandsbereiches begangen oder unterlassen werden, wenn Belange des Tennisverbandes Pfalz betroffen sind.
RECHTSORGANE
34. Die Rechtssprechung wird von dem Sportwart bzw. Jugendwart als Einzelrichter ausgeübt. Berufungsinstanz ist die Schiedskommission; die Schiedskommission entscheidet nur als Spruchkammer.
35. Die Zusammensetzung der Schiedskommission ergibt sich aus § 12 der Satzung des Tennisverbandes Pfalz e.V.

BESONDERER TEIL
36. Folgende Maßnahmen können nebeneinander getroffen werden:
a) Verwarnungen
b)Geldstrafen (auch als Nebenstrafe für Einzelmitglieder höchstens DM 500,00, für Vereine DM 1.000,00)
c) befristete Sperren bis zu einer Höchstdauer von 12 Monaten
d) Verbot auf Zeit oder Dauer, ein Amt im Verband oder in den verbandsangehörigen Vereinen zu bekleiden
e) dauernder Ausschluß aus dem Verband oder aber bis zu einer Höchstdauer von 12 Monaten
f) Versetzung in eine tiefere Spielklasse
g) Platzsperre
h) Platzverbot und/oder Veröffentlichung der Entscheidung
i) Bestellung eines neutralen Oberschiedsrichters
37. Geldstrafen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung zu zahlen. Vereine oder Einzelpersonen, die Geldstrafen nicht innerhalb dieser Frist zahlen oder nach erfolgter Mahnung nicht innerhalb von 14 Tagen ihren sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Tennisverband Pfalz e.V. nachkommen, können ohne weitere Anhörung durch die Schiedskommission bis zur Zahlung bzw. Erfüllung ihrer Verpflichtung gesperrt werden.
38. Die Überwachung und Durchführung der getroffenen Maßnahmen obliegt der Geschäftsstelle des Tennisverbandes Pfalz. Sie hat auch die Geldstrafen einzuziehen.
39. Die genannten Maßnahmen sind zusätzlich zu Entscheidungen des Oberschiedsrichters, des Turnierleiters, des Turnierausschusses und des Schiedsrichters zulässig.
Die Schiedsordnung tritt durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 04.03.1991 in Kraft

 

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