
EHRENORDNUNG DES TENNISVERBANDES PFALZ E.V.
(beschlossen in der Mitgliederversammlung am 30.01.1981, geändert in der Jahreshauptversammlung am 06.03.2001)
§ 1
Der Tennisverband Pfalz e.V. kann Frauen und Männern, die sich um den Tennissport und das Vereinsleben besondere Verdienste erworben haben, Verbandsauszeichnungen zuteil werden lassen.
§ 2
Als Verbandsauszeichnung gelten:
1. Ehrennadel
2. Silberner Tennisschläger
3. Ehrenernennungen
4. Ehrenteller
5. Totenehrung
§ 3 Ehrennadeln
Ehrennadeln in Silber und Gold werden für langjährige, verdienstvolle Mitarbeit in Vereinen und Verbänden verliehen. In Ausnahmefällen kann diese Ehrung auch Förderern des Tennissportes zuteil werden. Die Verleihung der Ehrennadel in Silber setzt in der Regel eine 10-jährige Tätigkeit und besondere Verdienste im Tennissport voraus.
Voraussetzung für die Verleihung der Ehrennadel in Gold ist der Besitz der Ehrennadel in Silber, in der Regel eine 20-jährige Tätigkeit und außergewöhnliche Verdienste um den Tennissport.
Der "Silberne Tennisschläger" kann in besonderen Fällen an verdiente Mitglieder und an Förderer des Tennissports verliehen werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 3 nicht vorliegen.
Der Ehrenteller wird verliehen bei einer besonders herausragenden Einzelleistung eines Vereinsmitgliedes oder eines Förderers des Tennissportes.
§ 4 Ehrenmitglieder, Ehrenpräsident
1. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich nach der Verleihung der goldenen Ehrennadel weiterhin um den Tennissport außerordentliche Verdienste gemacht hat.
2. Zum Ehrenpräsidenten desTennisverbandes kann ernannt werden, wer im Besitz der goldenen Ehrennadel ist und das Amt des Präsidenten über einen längeren Zeitraum hindurch verdienstvoll geführt hat.
§ 5
Ehrenmitglieder, Ehrenpräsidenten und die Träger der goldenen Ehrennadel werden - außer im Falle des § 8 - bei ihrem Ableben durch eine Kranzspende besonders geehrt. Ehrenpräsidenten erhalten einen Nachruf des Tennisverbandes Pfalz.
§ 6
Die Verleihung von Ehrennadeln, des silbernen Tennisschlägers, des Ehrentellers und die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten erfolgt auf Antrag.
Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Tennisverbandes (§ 3 der Satzung) und das Verbandspräsidium.Die Anträge der Mitglieder sind an das Verbandspräsidium zu stellen. Die Anträge müssen über die Verbandsgeschäftsstelle wenigstens zwei Monate vor dem beabsichtigten Verleihungs- bzw. Ernennungstag gestellt sein.
§ 7
Die Auszeichnungen nach § 3 und § 5 dieser Ehrenordnung werden beurkundet.
§ 8
Ehrungen können vom Präsidium des Tennisverbandes wieder aberkannt werden, wenn ihre Träger rechtswirksam aus dem Tennisverband, dem Verein oder der Abteilung ausgeschlossen worden sind.