Wahlordnung für die Delegiertenwahl

Wahlordnung für die Delegiertenwahl

Das Präsidium des Tennisverbandes Pfalz e.V. macht von der in § 8 der Satzung des Tennisverbandes Pfalz e.V. gewährten Ermächtigung Gebrauch und erlässt folgende Wahlordnung für die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Delegiertenversammlung des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz e.V.:

§ 1
Die Mitgliederversammlung des Tennisverbandes Pfalz e.V. wählt die Delegierten und Ersatzdelegierten zur Delegiertenversammlung des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz e.V. in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren.

§ 2
Das Präsidium des Tennisverbandes Pfalz e.V. entsendet entsprechend der Regelung in § 8 Ziffer 3. a) der Satzung des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz e.V. sechs seiner Mitglieder als stimmberechtigte Delegierte zur Delegiertenversammlung des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz e.V..

§ 3
a) Zu Delegierten und Ersatzdelegierten der Mitgliedsvereine und Abteilungen im Tennisverbandes Pfalz e.V. i.S.v. § 8 Ziffer 3. b) der Satzung des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz e.V. können nur natürliche Personen gewählt werden, die Mitglied in einem Tennisverein oder einer Tennisabteilung im Tennisverband Pfalz e.V. sind.

b) Ihre Zahl ergibt sich in Anwendung der Regelung in § 8 Ziffer 3. b) der Satzung des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz e.V. (für je angefangene 2000 Vereinsmitglieder im Tennisverband Pfalz e.V. ein Delegierter, wobei die dem DTB im Vorjahr gemeldete Zahl der Vereinsmitglieder maßgeblich ist).

§ 4
Vorschlagsrecht für die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten gem. § 3 a) dieser Wahlordnung haben das Präsidium des Tennisverbandes Pfalz e.V., Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder, sowie die Vereine und Abteilungen im Tennisverband Pfalz e.V..

§ 5
Das Präsidium bittet die Vorschlagsberechtigten gem. § 4 dieser Ordnung vor der Mitgliederversammlung um Vorschläge für die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten und bereitet Stimmzettel vor.
Diese Stimmzettel können während der Mitgliederversammlung durch weitere Vorschläge ergänzt werden.

§ 6
Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt gem. § 9 der Satzung des Tennisverbandes Pfalz e.V..

§ 7
Zu Delegierten gewählt ist die Anzahl von Personen gem. § 3 b) dieser Ordnung, die die meisten Stimmen der Mitglieder auf sich vereinigen konnten und die Wahl annehmen.
Ist der gewählte Delegierte bzw. Ersatzdelegierte bei der Wahl nicht anwesend, so muß sein Einverständnis mit der Wahl bei der Mitgliederversammlung vorliegen.
Die Einverständniserklärung kann auch durch einen Vertreter abgegeben werden.

Kommt es bei der Position des gem. § 3 b) zuletzt zu wählenden Delegierten zu einer Stimmengleichheit und verzichtet keine der Personen mit gleicher Stimmenzahl auf ihr Amt als gewählter Delegierter, so entscheidet das Los.
Verzichtet eine der Personen, so ist sie als erster Ersatzdelegierter zu führen.

Ersatzdelegierte sind alle nicht gewählten Delegierten, auf die mindestens eine Stimme entfallen sind.

Bei Verhinderung eines Delegierten rückt der Ersatzdelegierte als Delegierter nach, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte, bei dessen Verhinderung der mit dem nächst besten Stimmergebnis etc.

§ 8
Diese Wahlordnung tritt am 20.02.2003 in Kraft.